Romantische Musik ist für’s Herz und die Zeit damals war doch viel besser als heute, denken viele. Woher sonst hätten Komponisten wie Schubert oder Schumann ihre wunderbaren Einfälle nehmen sollen?
Die Feiern anläßlich der deutschen Einigung bieten Anlaß genug, sich klar zu machen, dass Presse- und Meinungsfreiheit eine Errungenschaft ist, die in unserer Geschichte immer wieder mühsam erkämpft werden mußte. Vor 200 Jahren wie vor 20. Damals wie heute galt: wer nicht weg konnte, zog sich in seine private Welt zurück. Die heile Welt von damals heißt Biedermeier. Eine ganz und gar unromantische Zeit, in der Spitzelei und Denunziation an der Tagesordung waren. Zwischen den Zeilen lesen und schreiben, gehörte zum Alltag.
Bestimmungen hinsichtlich der Freiheit der Presse vom 20. September 1819:
§ 1 dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter erscheinen, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und Genehmhaltung [=Genehmigung] der Landesbehörden zum Druck befördert werden.
Nach außen hin dokumentierte die DDR Pressefreiheit und verkündete 1950 in der ersten Konferenz des SED-Parteivorstandes unter dem Motto „Unsere Presse – die schärfste Waffe der Partei“, Pressefreiheit sei die „Freiheit der Arbeiterklasse, ihre Presse ungehindert herausgeben zu können“. Sämtliche Verlage müssten sich dafür in der Hand des Staates befinden. Andere, bürgerliche Publikationen müssten ihr Erscheinen einstellen.
§ 5 „…so übernehmen sämmtliche Mitglieder des deutschen Bundes die feierliche Verpflichtung, bei der Aufsicht über die in ihren Ländern erscheinenden Zeitungen, Zeit- und Flugschriften mit wachsamen Ernst zu verfahren, daß dadurch unangenehmen Erörterungen auf jede Weise möglichtst vorgebeugt werde.“
Unangenehme Erörterungen wollte auch die DDR vermeiden. Die „Freiheit der Presse“ zu sichern hieß deshalb vor allem, „keinerlei Mißbrauch für die Verbreitung bürgerlicher Ideologien zu dulden und [die] Verbreitung der marxistisch-leninistischen Ideologie voll zu entfalten.“
§ 7 „Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch einen Ausspruch der Bundesversammlung unterdrückt worden ist, so darf der Redacteur derselben binnen fünf Jahren in keinem Bundesstate bei der Redaction einer ähnlichen Schrift zugelassen werden.“
Erstaunlich, dass sich auch das Strafmaß nicht geändert hatte. §106 des DDR-Strafgesetzbuches legte fest: „Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln, Schriften, Gegenstände oder Symbole, die die staatlichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik diskriminieren, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.“
Damit die Jugend gleich im rechten Geiste erzogen wird, gab es den Aufpasser.
§ 1 „Es soll bei jeder Universität ein mit zweckmäßigen Instructionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, von der Regierung dazu tüchtig befundener Mann angestellt werden. Das Amt dieses Bevollmächtigten soll sein, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disciplinar-Vorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer verfahren, sogfältig zu beobachten, und demselben, auf die künftige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben.“
Einer von damals, der sich in den Kreis seiner Freunde zurückgezogen hatte, war Franz Schubert. Doch davon nächste Woche mehr.
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